Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.