Medizinprodukte dürfen grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht und damit EU-weit vermarktet werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinien für Medizinprodukte erfüllt werden. Sie dürfen zum Schutz der Patienten, Anwender und Dritter nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen über ihr Inverkehrbringen und - hinsichtlich der Verwendung - den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technikin Deutschland entsprechen. Für alle diejenigen, die für die Sicherheit von Medizinprodukten im Bereich 'Krankenhaus', 'Forschungslabors' usw. Sorge tragen, wird in diesem Praxiskommentar von Schmatz / Nöthlichs neben dem Medizinproduktegesetz auch die teilweise fortgeltende Medizingeräteverordnungeingehend erläutert.
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